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Schmerzklinik ist nach § 40 SGB V von allen gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationseinrichtung anerkannt und auch beihilfefähig (OPS 8-918).

COSTEN-SYNDROM
Costen Syndrom

Manche Autoren schreiben den Begriff "Costen-Syndrom" ohne Bindestrich (Costen Syndrom).

Beim Costen-Syndrom handelt es sich um einen Gesichtsschmerz (Prosopalgie), der von der Gesichtsmuskulatur aufgrund einer Fehlfunktion des Kiefergelen ks ausgeht.

Ein chronischer Gesichtsschmerz tritt in zwei Formen auf:

  1. Pri märer Gesich tsschmerz:
    Dieser Begriff bezeichnet einen Schmerz, der nicht als Symptom auf eine organische Grundkrankheit zurückzuführen ist und deshalb auch nicht kausal
    (= ursächlich) behandelt werden kann. Die Diagnose "pri märer Gesichtschmerz" ist erst dann definitiv, wenn alle möglichen Ursachen durch Untersuchungen ausgeschlossen wurden. Dies bedeutet, daß zum Ausschluß möglicher Grundkrankheiten verschiedene Fachbereiche an der Diagnosestellung beteiligt sein müssen.

  2. Chronischer sekun därer oder symp tomatischer Gesich tsschmerz:
    Dieser Begriff bezeichnet einen Schmerz, der als Symptom (= Krankheitszeichen) auf eine faßbare organische Grundkrankheit zurückzuführen ist. Zu dieser Gruppe gehört demnach auch das
    Costen-Syndrom.

Die Bezeichnung „Costen Syndrom“ wird zunehmend durch den Begriff „myofaziale Dysfunktion (= muskuläre Feh lfunktion im Gesich tsbereich) ersetzt.
Patienten mit einem Costen Syndrom verspüren Schmerzen hauptsächlich im Schlä fenbereich und am seitlichen Oberkiefe r. Öfters strahlen die Schmerzen auf der selben Seite auch ins Oh r, zur Stir n und / oder in die Augenhöhle aus.
Beim Costen Syndrom liegt eine Fehlfunktion des Kiefergelen
kes vor, wofür verschiedene Ursachen in Frage kommen können:

Die Feh lfunktion führt schließlich zu einer Kiefergelenksarthrose. Häufig kauen die Patienten nur einseitig.
Oft finden sich bei der Auskultation
(= Abhorchen) beider Kiefe rgelenke unterschiedliche Okklusionsgeräusche (= Verschlußgeräusche).

Therapie beim Costen-Syndrom:
Zunächst sollte die Vorstellung bei einem Kieferorthopäden erfolgen, mit der gezielten Frage, ob die Verordnung einer sog. Aufbißschiene angezeigt ist.

Spezielle Schmerztherapie beim Costen Syndrom

Beim Costen-Syndrom hat sich eine in kürzeren Abständen wiederholte Infiltration der Kaumuskulatur mit einem lang wirkenden örtlichen Betäubungsmittel (z.B. Bupivacain 0,25-0,5%) bewährt, ebenso Blockaden (= Betäubungen) der beteiligten Ner ven im Gesich tsbereich (supraorbitalis, infraorbitalis und auriculotemporal is).
Als nächst höhere Therapiestufe kommen dann engmaschige Blockaden des Ganglion cervicale superior*
(= eine vegetative Schaltstelle im hinteren Rachenbereich) oder auch des Ganglion stellatum (= eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich) in Frage. Das Ganglion stellatum kann auch kontinuierlich mittels eingepflanztem Katheter betäubt werden.

Vor allem in Hinblick auf ein mögliches Rezidiv (= Rückfall) ist beim Costen Syndrom ein EMG-Biofeedback (= Registrierung und Rückmeldung der bioelektrischen Muskelaktivität) zu empfehlen.

* Die Blockade des Ganglion cervicale superius erfolgt als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff), der Nachteil gegenüber der Verwendung eines Lokalanästhetikums (= örtliches Betäubungsmittel) ist aber, daß die Wirkung auch bei wiederholter Anwendung kaum anhaltend ist, da die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente nur gering oder gar nicht ausgeprägt ist.

Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Zu diesem Wahlrecht gibt es mittlerweile auch ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 2/05): Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen.

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